Das Nichteinhalten der Mehrwegpflicht kann als Wettbewerbsvorteil gegenüber Marktteilnehmer:innen gedeutet werden, da die Einführung von Mehrweg mit Aufwand verbunden ist.
Um Chancengleichheit zu gewährleisten, wird daher streng auf die Einhaltung der Mehrwegpflicht geachtet.
Verstöße können sowohl verwaltungs- als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und werden gemäß § 36 VerpackG mit Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro geahndet.
Die Überprüfung der Gesetzeseinhaltung obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer, die bei Verstößen entsprechende Maßnahmen ergreifen können.